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AGB

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden oder diesen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir in Kenntnis der vom Kunden verwendeten Einkaufsbedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  3. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Auftragsbestätigung auch durch eine Rechnung ersetzt werden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige produktbeschreibende Merkmale sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  3. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu machen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  4. Die Ausführung einer Lieferung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass unser Warenkreditversicherer ein dem Wert der Lieferung entsprechendes Kreditlimit genehmigt.
  5. Überschreitet der Kunde durch seinen Abruf ein ihm eingeräumtes Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferpflicht entbunden, solange kein entsprechender Abbau der aufgelaufenen Verbindlichkeiten erfolgt.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk” bzw. „ab Lager”, ausschließlich Verpackung, Transport und Frachtversicherung; hierfür entstehende Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Dabei ist Zahlung bei Versendung an den Kunden bei entsprechender Vereinbarung per Vorkasse oder per Nachnahme-Verrechnungsscheck zu erbringen.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Sofern uns zum Zeitpunkt der Warenlieferung Ihre gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegt und auch die übrigen Bedingungen des § 6a UStG erfüllt sind, berechnen wir Ihnen lediglich den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer (ggf. zzgl. Verpackung und Versand). Sollte die von Ihnen mitgeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unzutreffend, fehlerhaft oder im Zeitpunkt der Lieferung ungültig sein, berechnen wir Ihnen zusätzlich zum Nettoentgelt die deutsche Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferer oder Hersteller.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung und wird entsprechend berechnet

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die Transportperson bzw. bei Selbstabholung an den Besteller übergeben wurde. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so gehen die Gefahr und die Lagerkosten vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers diejenige Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

§ 6 Gewährleistung

  1. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Besteller eine Lieferung nicht zurückweisen.
  2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Erkennbarkeit des Mangels für den Besteller, gemacht werden.
  3. Für rechtzeitig gerügte Mängel erfolgt nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Wir können jedoch die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller nicht einen in Anbetracht des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises bezahlt hat. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 7.
  4. Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleiß ist ausgeschlossen. Änderungen an Produkten, die Verwendung von Teilen oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen sowie unsachgemäße Benutzung und Fremdeinwirkungen haben zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche insoweit ausgeschlossen sind. Sollten im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, ist dieses Risiko vom Besteller zu tragen.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt, außer in Fällen des Vorsatzes, 1 Jahr ab Lieferung der Ware. § 479 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Mängelhaftung

  1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 8 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Ziffer 1 dieses Paragraphen gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Vertragsaufhebung

  1. Ungeachtet weiterer gesetzlicher Rechte steht uns ein Recht zur Vertragsaufhebung zu, wenn
    1. der Kunde der Geltung dieser AGB widerspricht,
    2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird,
    3. der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber uns oder gegenüber Dritter fällig sind, nicht nachkommt,
    4. der Kunde nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt hat und eine von uns gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
  2. Das Recht auf Vertragsaufhebung können wir unabhängig davon ausüben, ob der Kunde die Behebung einer Vertragsverletzung anbietet, es sei denn wir stimmen der Behebung ausdrücklich zu.
  3. Der Kunde ist vor Erklärung der Vertragsaufhebung verpflichtet, gegenüber uns die beabsichtigte Vertragsaufhebung schriftlich anzuzeigen und eine schriftlich angemessene Nachfrist zu setzen. Der Kunde kann die Aufhebung des Vertrages nur nach Ablauf dieser Nachfrist und innerhalb angemessener Frist schriftlich und unmittelbar gegenüber uns erklären.

 

§ 11 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskampf auf unserer Seite, des Kunden oder seines Erfüllungsgehilfen sowie jedes nicht abwendbare Ereignis, das die Erfüllung des Vertrages verhindert oder unmöglich macht und das nicht von uns oder dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, befreit für die Dauer und den Umfang der Störung die betroffene Partei von ihren Verpflichtungen. Bei Eintreten eines oder mehrerer der vorgenannten Ereignisse sind uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 12 Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz, bzw. seiner Niederlassung zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 13 Allgemeine Regelungen

  1. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten des Kunden ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. Dies gilt nicht für Übertragungen auf unsere Konzernunternehmen. § 354a HGB bleibt unberührt.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, nicht durchsetzbar sein oder werden, oder Lücken enthalten, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien am nächsten kommen.

 

Stand: 01. März 2020

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf („EKB“) gelten für Lieferungen und Leistungen ("Bestellungen“ und/oder „Lieferungen"), die ein Unternehmer („Auftragnehmer“) auf Grund eines Vertrages mit der OCTO IT AG erbringt.
  2. Die OCTO IT AG bezieht Produkte und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser EKB. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn diese von uns in der Bestellung vorgegeben sind. Insbesondere die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung durch die OCTO IT AG zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Vertragsabschlüsse bedürfen grundsätzlich der Schriftform oder einem digitalen Standardverfahren (z.B. EDI-Standard).
  2. Ein Vertrag wird grundsätzlich durch die vorbehaltlose Annahme der Bestellung der OCTO IT AG durch den Auftragnehmer abgeschlossen. Als eine solche Annahme gilt es auch, wenn der Auftragnehmer nach Zugang der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt.
  3. Weicht die Annahmeerklärung des Auftragnehmers von unserer Bestellung ab, wird der Auftragnehmer auf die Abweichungen ausdrücklich schriftlich hinweisen. Gleiches gilt für abweichende Auftragsbestätigungen durch den Auftragnehmer. Das Angebot des Auftragnehmers, begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß- und Gewichts und Qualitätsangaben, Muster und Proben des Lieferanten sind bindend.
  4. Aufträge der OCTO IT AG sind innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform im EDI-Standard zu bestätigen.
  5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind in den Vertrag einbezogen in der Rangfolge:
    1. die angenommene Bestellung der OCTO IT AG (Einzelvertrag oder Leistungsschein) mit deren Anlagen,
    2. die technische Leistungsbeschreibung des Angebots (ohne rechtliche Bestimmungen).
  6. Die tatsächliche Annahme von Ware, ihre Bezahlung oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Auftragnehmers auf den Abschluss des Vertrages.
  7. Ist die OCTO IT AG berechtigt, einen Vertrag oder eine Lieferbeziehung zu kündigen, so erstattet die OCTO IT AG nicht einen erwarteten Gewinn oder mit Blick auf den Vertrag getätigte Investitionen.

§ 3 Allgemeine Leistungspflichten

  1. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen nach anerkannten Technik- und Qualitätsstandards zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Hardware ist CE-zertifiziert sowie gemäß gültiger VDE- und UVV/DGUV-Bestimmungen auszuliefern. Software ist unter Beachtung der GoDV und einschlägiger Qualitätsstandards bereitzustellen. Es gelten die besonderen Regelungen der jeweiligen Bestellung.
  2. Die OCTO IT AG ist berechtigt, selbst oder durch Dritte Qualitätsaudits und Audits ggf. konkret vereinbarter Zertifizierungen oder Verfahren beim Auftragnehmer durchzuführen. Der Arbeitsaufwand durch die unmittelbare Betreuung durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers ist von der OCTO IT AG entsprechend der vereinbarten Honorarsätze zu tragen. Der Auftragnehmer wird die Befunde und sonstigen Ergebnisse dieser Audits umgehend umsetzen. Dies gilt insbesondere im Rahmen von festgestellten Mängeln und deren Beseitigung. Die Parteien tragen jeweils ihre Kosten für Qualitätsaudits selbst, es sei denn bei einem Audit werden erhebliche Mängel bzw. erhebliche Qualitätsprobleme festgestellt. In diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Kosten des Audits vollständig.
  3. Der Auftragnehmer hat jegliche Lieferungen (Hardware, Software, Releases, von den jeweiligen Mitarbeitern verwendete Hard- und/oder Software) und Leistungen sowie sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Datenträger oder elektronisch (z.B. via E-Mail oder Datentransfer) übertragenen Lieferungen und Leistungen vor Bereitstellung bzw. Nutzung auf Schadsoftware (insbesondere Trojaner, Viren, Spyware usw.) unter Verwendung aktuellster Prüf- und Analyseverfahren zu untersuchen und hierdurch die Freiheit von Schadsoftware sicherzustellen. Die Überprüfung hat dem jeweiligen Stand der Technik zu genügen und dem vertragsimmanenten Risiko zu entsprechen. Im Falle dessen, dass der Auftragnehmer Risiken erkennt, hat er die OCTO IT AG sofort zu informieren.
  4. Nospy: Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm zu liefernde Hardware und/oder Software frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software und/oder von Daten durch ungewollte oder unerwünschte Übertragung von Daten oder Änderung von Funktionen gefährden. Unerwünschte Funktionen sind solche, die weder nach dem Inhalt der Bestellung vereinbart noch für die unmittelbare Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.
  5.  Der Auftragnehmer hat bei der Auftragsdurchführung qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. Aus fachlichen oder gravierendem sonstigen Fehlverhalten Gründen kann die OCTO IT AG den unverzüglichen Austausch der betreffenden Mitarbeiter verlangen. Durch den Austausch verursachte Kosten trägt der Auftragnehmer.
  6. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Verträgen mit dem Auftragnehmer ist der Sitz der OCTO IT AG, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Annahme durch die OCTO IT AG auf diesen über. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Versand- und Verpackungskosten.
  7. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, freie Open Source Software, d.h. Software, die regelmäßig kostenfrei und quelloffen bezogen werden kann (FOSS), in Softwareentwicklungen zum Zwecke der Vertragserfüllung einzubeziehen, es sei denn etwas anderes ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung. Der Einsatz von FOSS kann in Verträgen genehmigt werden, wenn der Auftragnehmer (i) den Einsatz einer FOSS schriftlich anzeigt, bei der OCTO IT AG beantragt, die dazugehörigen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen übermittelt und die Parteien die Nutzung der FOSS vereinbaren. Jegliche Software, die einen copyleft Effekt nach sich zieht, darf nicht eingesetzt werden. Enthält eine Vertragsleistung des Auftragnehmers von der OCTO IT AG nicht genehmigte FOSS, gilt diese Vertragsleistung als mangelhaft.

§ 4 Mitwirkung der OCTO IT AG

  1. Die OCTO IT AG erbringt rechtzeitig die vereinbarten Mitwirkungshandlungen und Beistellungen, soweit diese im Einzelvertrag vereinbart sind. Die Mitwirkungspflichten sind klar und transparent zu formulieren und müssen der OCTO IT AG rechtzeitig übermittelt werden. Das Risiko für die ungenaue Formulierung von Mitwirkungspflichten trägt der Auftragnehmer. Ist dem Auftragnehmer ersichtlich, dass die OCTO IT AG die vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erbringt, so hat der Auftragnehmer der OCTO IT AG unverzüglich eine Behinderungsanzeige in Textform zu übermitteln. Anderenfalls gerät die OCTO IT AG mit diesen nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung nicht berufen. Die OCTO IT AG ist für unzureichende oder verspätete Mitwirkungen nur verantwortlich, soweit sie diese allein zu vertreten hat.
  2. Die OCTO IT AG gewährt dem Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung den erforderlichen Zutritt zum Betrieb und stellt zweckentsprechende Arbeitsräume mit vereinbarten Arbeitsmitteln zur Verfügung. Den Mitarbeitern des Auftragnehmers wird der Zugang zu allgemeinen Büroräumlichkeiten gewährt. Jegliche elektronischen Zugangsmöglichkeiten, Schnittstellen, Dateiformate etc. sind nur unter Einhaltung der jeweils gültigen Sicherheitsrichtlinien der OCTO IT AG erlaubt. Diese werden dem Auftragnehmer rechtzeitig übermittelt.
  3. Dokumentation: Die OCTO IT AG stellt dem Auftragnehmer angeforderte Unterlagen oder Informationen - sofern vorhanden - zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung. Alle von der OCTO IT AG bereitgestellten Dokumentationen, Informationen oder Datenträger dürfen nur für die vertraglichen Leistungen benutzt werden. Dokumentationen und Datenträger sind vom Auftragnehmer nach Auftragsdurchführung inklusive angefertigter Kopien zurückzugeben oder zu vernichten; dies ist der OCTO IT AG auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Daten, Informationen oder Unterlagen und sonstigen Arbeitsmitteln ist ausgeschlossen.

§ 5 Änderungsverfahren

  1. Die OCTO IT AG kann jederzeit Auftragsänderungen verlangen (Change Request). Der Auftragnehmer kann seinerseits ebenfalls Change Requests vorschlagen.
  2. Soweit die Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (wie z. B. Mindest- und Höchstbetrag der Vergütung, Termine etc.) hat, werden die Parteien zuvor eine ausdrückliche Anpassung der vertraglichen Regelungen, insbesondere auch hinsichtlich terminlicher Festsetzungen, vornehmen. Jegliche Änderung von Vergütung und Terminen setzt eine ausdrückliche Zustimmung der OCTO IT AG in Textform voraus.
  3. Sollten sich die Parteien nicht innerhalb von drei (3) Wochen nach Vorschlag einer Änderung über die Anpassung des vertraglichen Leistungsgefüges einigen, hat die OCTO IT AG das Recht, die betroffene Einzelvereinbarung und/oder die mit diesem im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen außerordentlich zu kündigen.

§ 6 Hardware:

  1. Die OCTO IT AG erwirbt von dem Auftragnehmer die in der Bestellung bezeichnete Hardware einschließlich der in der Bestellung genannten Software. Die Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf dem(n) Gerät(en) installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert, es sei denn aus der Bestellung ergibt sich ein anderer Sachverhalt. Mitübertragen werden einfache, nicht ausschließliche Rechte, die Software zu nutzen, d.h. in der in der Bestellung vereinbarten Anzahl dauerhaft und vorübergehend zu vervielfältigen.
  2. Die OCTO IT AG erhält von dem Auftragnehmer das Recht, die unter Ziffer 1 dieses Paragraphen genannten Rechte auf seine Endkunden zu übertragen.
  3. Der Auftragnehmer übernimmt die fachgerechte Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch der OCTO IT AG, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).
  4. Bedienungsanleitungen sind in Deutsch zu liefern.
  5. Leistet der Hersteller / Auftragnehmer der Hardware für diese Garantie, so wird die OCTO IT AG diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist der Hardware eine Garantiekarte beigefügt aus der sich der Umfang der Garantie ergibt.
  6. Ist die Inbetriebnahme der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist die Vorinstallation von Software auf der Hardware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts anderes vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. Lizenzbestimmungen und Garantievereinbarungen sind der OCTO IT AG mitzuteilen und auszuhändigen.
  7. Dongles und andere Nutzungssperren, die die Nutzung der Hardware beeinträchtigen könnten sind in der Leistungsbeschreibung zu kennzeichnen, sonst gelten diese als Mängel.
  8. Die Unterzeichnung eines etwaigen Lieferscheines bestätigt nur die räumliche Verbringung der Hardware in den Einflussbereich der OCTO IT AG, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit.

§ 7 Software

  1. Die OCTO IT AG erwirbt von dem Auftragnehmer die in dem Bestellschein näher bezeichnete Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände („Software“) sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in der dort bezeichneten Sprache samt den in der Bestellung vereinbarten Nutzungsbedingungen. Der Zweck der Rechtsübertragung ist der Vertrieb der vertragsgegenständlichen Software. Sollten für die vorbeschriebene Rechteübertragung und/oder -einräumung die Mitwirkung und/oder Erklärungen einzelner an der Auftragsdurchführung Beteiligter erforderlich sein, stellt der Auftragnehmer sicher, dass diese Mitwirkung und/oder Erklärungen zugunsten der OCTO IT AG vorliegen.
  2. Die OCTO IT AG ist zum Weiterverkauf bzw. der Weitervermietung der vertragsgegenständlichen Software nach Maßgabe der jeweiligen Bestellung berechtigt.
  3. Der Übergang von Nutzungsrechten an die OCTO IT AG bestimmt sich nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen des Herstellers. Sofern keine Nutzungsbedingungen des Herstellers vorliegen, räumt der Auftraggeber der OCTO IT AG mit Lieferung der Software ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, weltweites, dauerhaftes und inhaltlich nicht beschränktes Nutzungsrecht an der Software ein. Als Beginn der Nutzung gilt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung das Datum der Bestätigung der Entgegennahme. Ein unwiderrufliches, weltweites, dauerhaftes und inhaltlich nicht beschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht ist der OCTO IT AG dann einzuräumen sofern es sich um Individualsoftware handelt, die auf konkrete Vorgabe hin erstellt wird oder in der Bestellung eine ausschließliche Rechteeinräumung vermerkt worden ist.
  4. § 377 HGB findet für Software keine Anwendung.
  5. Sofern Dritte im Zusammenhang mit der jeweiligen Einzelvereinbarung die Verletzung von Rechten geltend machen, wird der Auftragnehmer die OCTO IT AG unverzüglich unterrichten und, sofern die behauptete Verletzung die Leistungen des Auftragnehmers betrifft, die OCTO IT AG von sämtlichen Kosten (einschließlich anfallender Anwaltskosten) freistellen. Werden aufgrund der Leistungen des Auftragnehmers Rechte Dritter verletzt, so stellt der Auftragnehmer die OCTO IT AG von sämtlichen Ansprüchen, Schäden und Kosten frei und wird ihm die aus der Verletzung resultierenden Schäden ersetzen. Im Hinblick auf die Rechtsverletzung selbst wird der Auftragnehmer für die Zukunft die Leistungen in der Weise nachbessern, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzen (aber ansonsten gleichwertig mit der beauftragten Leistung sind) oder aber von dem Dritten eine entsprechende Lizenz erwerben, die eine weitere Nutzung ermöglicht, ohne dass zusätzliche Kosten für die OCTO IT AG entstehen.
  6. Die Preise für Lieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt der Auftragnehmer die Kosten dafür, die Software abrufbar ins Netz zu stellen, die OCTO IT AG die Kosten für den Abruf.
  7. Mit den für die jeweiligen Leistungen gezahlten Vergütungen sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung einer Vergütung für die Übertragung und Nutzung der vorgenannten Rechte abgegolten.

§ 8 Preise und Zahlungen

  1. Grundlage für Vergütungsansprüche des Auftragnehmers ist stets die vom Auftragnehmer vorbehaltlos angenommene Bestellung der OCTO IT AG oder ein schriftlicher Vertrag der Parteien.
  2. Erfolgen Zahlungen durch die OCTO IT AG, bedeutet dies keine Zustimmung zu Abweichungen von der Bestellung sowie keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
  3. Jede Änderung der Bestellung bedarf einer vorherigen und vom Auftragnehmer vorbehaltlos angenommenen Bestellung durch die OCTO IT AG, die zumindest in Textform vorliegen muss.
  4. Die Erstattung von Reisekosten, Nebenkosten und Spesen muss ausdrücklich vereinbart werden.
  5. Zahlungen erfolgen nur auf Basis von Rechnungen, die vom Auftragnehmer nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu stellen sind. Rechnungen sind zwingend an die in der Bestellung genannte Rechnungsadresse zu senden. Liegen notwendige Informationen der OCTO IT AG für die Rechnungslegung nicht rechtzeitig vor, wird sie der Auftragnehmer unverzüglich darauf hinweisen. Dabei handelt es sich um folgende Informationen: a. Abrufnummer für die Rechnungsstellung oder, wenn nicht vorhanden, b. Beauftragungsnummer der OCTO IT AG c. entsprechende Bestelldaten
  6. Rechnungen über Dienstleistungen sind vom zuständigen Mitarbeiter der OCTO IT AG abgezeichnete und freigegebene Leistungsnachweise beizufügen.
  7. Rechnungen ohne die unter Ziffer 5 und 6 dieses Paragraphen benannten Angaben und ggfs. Anlagen begründen keine Fälligkeit.
  8. Die Zahlung erfolgt in EURO nach unserer Wahl durch Überweisung an ein von dem Lieferanten benanntes Bankinstitut oder durch Übersendung von Schecks. Die infolge der Zahlung anfallenden Gebühren und Spesen gehen zu Lasten des Lieferanten.
  9. Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer jeweils gesetzlich geschuldeten deutschen Umsatzsteuer. Andere Steuern können nur dann zusätzlich zu den vereinbarten Vergütungen in Rechnung gestellt werden, wenn sie für die OCTO IT AG steuerneutral sind, d.h. der OCTO IT AG von ihrer Steuerschuld abgezogen werden können.
  10. Die OCTO IT AG kommt nur dann in Zahlungsverzug, wenn diese auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt ist, nicht bezahlt.
  11. Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht oder eine Aufrechnung nur erklären, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
  12. Die OCTO IT AG kann verwirkte Vertragsstrafen, Verzugsschäden, Mehraufwand oder etwa vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbehalten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die Leistung vor dem Gefahrübergang auf die OCTO IT AG untergegangen ist.
  13. Rechte des Auftragnehmers zur Zurückbehaltung oder Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Forderung des Auftragnehmers gegen die OCTO IT AG fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder die OCTO IT AG aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Sicherung angeboten hat.

§ 9 Gefahrenübergang und Versand

  1. Sofern sich aus unserem Auftrag/Bestellung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung DDP gemäß INCOTERMS 2010 an die im Auftrag/Bestellung angegebene Adresse oder an unseren Sitz.
  2. Die Versandkosten und Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verantwortlich, dass die Ware transportgerecht verpackt, betriebs- und beförderungssicher verladen wird.
  3. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart oder -mittel vorgeschrieben haben. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versand- oder Verpackungsvorschriften trägt der Lieferant. Bei Preisstellung frei Empfänger einschließlich Verpackung und Transportversicherung können wir die Beförderungsart bestimmen; jedoch bleibt dem Auftragnehmer freigestellt, die für ihn günstigste Beförderungsart zu wählen, wenn ein Schaden für die Lieferungen ausgeschlossen ist und der bestätigte Liefertermin nicht überschritten wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt der Auftragnehmer.
  4. INCOTERMS-Klauseln der Gruppe E, F, C oder D oder Klauseln wie „Ab Werk..." oder ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen EKB zum Erfüllungsort, Transport, Transportschäden und Einfuhrabfertigung getroffenen Regelungen.
  5. Das Eigentum an den körperlichen Lieferungen geht auf die OCTO IT AG über, entweder mit Eingang der Lieferung oder der vollständigen Zahlung, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

§ 10 Geheimhaltung / Datenschutz Geheimhaltung

  1. Die Parteien werden Ihnen überlassenen Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren und sonstige technische Dokumentationen, unabhängig vom Trägermedium („Unterlagen“), Kenntnisse und Informationen, ebenso wie danach hergestellte Gegenstände oder Software ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder am Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke nutzen. Die Unterlagen sind gegen unbefugte Einsichtsnahmen oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weitere Rechte kann eine Partei an die Herausgabe verlangen, wenn die andere Partei diese Pflichten verletzt. Nach Erledigung des Auftrags sind uns diese Unterlagen oder Gegenstände auf Aufforderung kostenfrei zurückzusenden bzw. zu vernichten und die Vernichtung nachzuweisen.
  2. Die Verpflichtung gem. Ziffer 1 dieses Paragraphen beginnt ab erstmaligen Erhalt der Unterlagen und Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
  3. Die Verpflichtung gem. Ziffer 1 dieses Paragraphen gilt nicht nur für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der Partei bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen und Kenntnisse der anderen Partei entwickelt werden.
  4. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der OCTO IT AG, den Firmennamen, Firmenkennzeichen (Logos) und Marken als Referenz zu benutzen oder in Unterlagen aufzuführen.
  5. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils geltender Fassung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat alle Mitarbeiter nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese Erklärungen sind der OCTO IT AG oder dessen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen vorzulegen. Der Auftragnehmer teilt der OCTO IT AG auf Verlangen den/die Namen sowie die Kontaktdaten des/der Ansprechpartner(s) für Datenschutz und Informationssicherheit mit. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Auftragnehmer mit der OCTO IT AG einen Vertrag gem. $ 11 Abs.2 BDSG abschließen.

§ 11 Verzug

  1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Ein drohender Verzug ist der OCTO IT AG unverzüglich mitzuteilen.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Leistungen ist nur die tatsächliche Lieferung der vertragsgemäßen Leistung am vereinbarten Leistungsort zum vereinbarten Termin maßgebend. Ist der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, kann die OCTO IT AG auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
  3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist die OCTO IT AG berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Vertragsstrafe von 1,0 % des Bestellwertes pro angefangene Kalenderwoche Verzug, höchstens 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechtsfolgen einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass der OCTO IT AG ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

§ 12 Mängelhaftung

  1. Hard- und Software sind nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie die bei Gefahrübergang die geschuldete Beschaffenheit aufweisen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung uneingeschränkt eignet und mindestens den Spezifikationen in deren Dokumentation entspricht. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die geschuldeten Dokumentationen mangelhaft sind oder die Software sich nicht für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck eignet.
  2. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm erbrachten Lieferungen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen ("Schutzrechte") Dritter nicht verletzen. Der Auftragnehmer wird die OCTO IT AG und/oder deren Kunden schadlos halten, wenn diese wegen der Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Rechtsstreits wird der Auftragnehmer auf Verlangen Rechtsbeistand leisten. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer sämtliche Schäden ersetzen, die der OCTO IT AG und/oder deren Kunden daraus erwachsen, dass diese auf die freie Benutzbarkeit der Lieferungen vertraut haben. Der Schaden eines Kunden von uns ist vom Auftragnehmer nur zu ersetzen, soweit uns der Kunde in Anspruch nimmt.
  3. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen der OCTO IT AG dieser sämtliche Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den Lieferungen benutzt. Stellt der Auftragnehmer die Verletzung von Schutzrechten fest, wird er die OCTO IT AG hierüber unaufgefordert benachrichtigen.
  4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Haftung für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche

Eine Haftung der OCTO IT AG gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

§ 14 Produkthaftung

  1. Werden wir von einem Dritten wegen der Fehlerhaftigkeit von Lieferungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer die OCTO IT AG von diesen Ansprüchen unverzüglich frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
  2. Der Auftragnehmer übernimmt in den Fällen der Ziff. 1 dieses Paragraphen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
  3. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, wird die OCTO IT AG den Auftragnehmer unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und die OCTO IT AG sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Auftragnehmers ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Auftragnehmers gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Rückrufaktion.

§ 15 Subunternehmer

Die Beauftragung Dritter als Subunternehmer ist ohne Zustimmung der OCTO IT AG nicht zulässig. Für Unternehmen, die mit dem Auftragnehmer im Sinne der 88 15 ff. AktG konzernrechtlich verbunden sind, genügt die Mitteilung gegenüber der OCTO IT AG, sofern diese Unternehmen Ihren Sitz in Deutschland haben. Falls personenbezogene Daten außerhalb der Europäischen Union (EU) verarbeitet werden sollen oder falls auf personenbezogenen Daten aus Staaten, die außerhalb der EU belegen sind, zugegriffen wird., bedarf es der gesonderten ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der OCTO IT AG. Der Auftragnehmer steht für das Verschulden Dritter wie für eigenes Verschulden ein.

§ 16 Vertragsaufhebung

  1. Ungeachtet weiterer gesetzlicher Rechte steht der OCTO IT AG ein Recht zur Vertragsaufhebung zu, wenn
    1. der Auftragnehmer der Geltung dieser EKB widerspricht,
    2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt wird,
    3. der Auftragnehmer ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber der OCTO IT AG oder gegenüber Dritter fällig sind, nicht nachkommt,
    4. der Auftragnehmer nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt hat und eine von der OCTO IT AG gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
  2. Das Recht auf Vertragsaufhebung kann die OCTO IT AG unabhängig davon ausüben, ob der Auftragnehmer die Behebung einer Vertragsverletzung oder Nacherfüllung bei Lieferung vertragswidriger Ware anbietet, es sei denn die OCTO IT AG stimmt der Nacherfüllung ausdrücklich zu.
  3. Der Auftragnehmer ist vor Erklärung der Vertragsaufhebung verpflichtet, gegenüber der OCTO IT AG die beabsichtigte Vertragsaufhebung schriftlich anzuzeigen hat und eine schriftlich angemessene Nachfrist zu setzten. Der Auftragnehmer kann die Aufhebung des Vertrages nur nach Ablauf dieser Nachfrist und innerhalb angemessener Frist schriftlich und unmittelbar gegenüber der OCTO IT AG erklären.

§ 17 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskampf auf unserer Seite, des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen sowie jedes nicht abwendbare Ereignis, das die Erfüllung des Vertrages verhindert oder unmöglich macht und das nicht von uns oder dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, befreit für die Dauer und den Umfang der Störung die betroffene Partei von ihren Verpflichtungen. Bei Eintreten eines oder mehrerer der vorgenannten Ereignisse sind uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Gerichtsstand, Rechtswahl

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Appenweier. Die OCTO IT AG ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Sitz, bzw. seiner Niederlassung zu verklagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.

§ 19 Allgemeine Regelungen

  1. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers ist nur mit schriftlicher Einwilligung der OCTO IT AG zulässig. Dies gilt nicht für Übertragungen auf Konzernunternehmen der OCTO IT AG. § 354a HGB bleibt unberührt.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser EKB unwirksam, nicht durchsetzbar sein oder werden, oder Lücken enthalten, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien am nächsten kommen.
  3. Erklärungen der Parteien bedürfen bei Begründung und Änderung von Einzelverträgen der Textform, bei Werten oberhalb von 20.000,00 Euro der Schriftform.